Anmeldung & Auskunft

Mölln
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Theoretischer Unterricht

Mölln
Dienstag & Donnerstag 18:00 – 19:30 Uhr

Gudow
Dienstag & Donnerstag 18:30 – 20:00 Uhr

Unser Lehrraum in Mölln
Unser Lehrraum in Gudow

Folgende Fahrerlaubnisklassen bilden wir aus:

B (Auto)

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen. (Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Diese Klasse schließt die Klassen L und M ein.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 18 Jahre. Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann der Führerschein bereits mit 17 Jahren erworben werden.

BE (Auto mit Anhänger)

Vorbesitz Klasse B

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Die Anhängelast darf höchstens das 1,5 fache des der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 18 Jahre. Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann der Führerschein bereits mit 17 Jahren erworben werden.

MOFA

Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie einem Sitzplatz. Ein Kindersitz ist möglich.

Zum führen eines Mofas ist eine Prüfbescheinigung notwendig.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 15 Jahre.

B96

Die Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 96 kann erteilt werden für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wobei die zul. Gesamtmasse der Kombination bis 4250 kg betragen darf.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt

18 Jahre. Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann der Führerschein

bereits mit 17 Jahren erworben werden.

B 196

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt (s. Kl. A1).

Voraussetzungen: Mindestalter 25 Jahre

Vorbesitz Kl. B seit mindestens 5 Jahren

Spezielle Fahrerschulung von mindestens 5 praktischen und 4 theoretischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

Es ist keine Prüfung erforderlich. Nach Abschluss der Fahrerschulung wird von der Fahrschule eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die dann bei der Führerscheinbehörde vorgelegt werden muss.

AM

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 15 Jahre.

A1

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 16 Jahre.

A2

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 18 Jahre.

A

ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)

ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW

ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg

Keine Befristung der Besitzdauer

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

L


Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Das Mindestalter für den Erwerb dieses Führerscheins beträgt 16 Jahre.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein

Seit dem 01.01.2016 wird der Kurs zu den lebensrettenden Sofortmaßnahmen für den Führerschein durch den neuen Erste-Hilfe-Kurs ersetzt.

Dieser umfasst 9 Unterrichtsstunden (eine mehr als bisher) und kann damit in einem Tageskurs absolviert werden.

Grundsätzlich ist die Gültigkeit eines solchen Kurses unbegrenzt und es besteht keine Pflicht zur Auffrischung, aber:

Bei Antragstellung für eine Fahrerlaubnis darf die Teilnahmebescheinigung nicht älter als 2 Jahre sein, sonst muss ein neuer Kurs besucht werden.

Tipp

  • Ein Verbandskasten im Auto kann Leben retten
  • Autofahrer haben nach § 35h StVZO die Pflicht, einen Verbandskasten mitzuführen (Motorradfahrer nicht) Dabei ist auf DIN 13164 und auf das Ablaufdatum zu achten (Verbandsmaterial ist nur eine bestimmte Zeitspanne steril=Infektionsgefahr)
  • verbrauchte Teile regelmäßig nachfüllen
  • bei Urlaubsreisen über Verbandskastenpflicht im Ausland informieren

Änderung der Gültigkeit des Führerscheins

Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich.

Das bedeutet aber lediglich eine Verlängerung vergleichbar mit dem befristeten Personalausweis! Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt gültig! Es ist keine neue Prüfung erforderlich!

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.